Allgemeine Verkaufsbedingungen der
BOIZENBURG SOLARCERAMICS GmbH

§1 Allgemeines

Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, die wir gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, natürlichen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind schriftlich zu tätigen.

Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer vorherigen Zustimmung an Dritte Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.

Der Kunde wird gemäß 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben.

§2 Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote in Katalogen, im Internet und in Verkaufsunterlagen sind freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, erst durch schriftliche Auftragsbestätigung.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsstellung annehmen. Danach gilt das Angebot als abgelehnt.

Zur Erleichterung der Korrespondenz und zur Vermeidung von Missverständnissen sind im Schriftverkehr die von uns angegebenen Zeichen zu verwenden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Nummer unserer Auftragsbestätigung auf sämtlichen Dokumenten anzugeben. Für alle, wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen (Verzögerungen, Fehl- oder Rückleistungen etc.), ist der Kunde verantwortlich. Wegen hierdurch bei Dritten eintretenden Schäden hält uns der Kunde im Innerverhältnis frei.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§3 Preise

Sofern sich aus den Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung. Wird dennoch auf Wunsch des Kunden von uns eine Transportversicherung abgeschlossen, so trägt der Kunde hierfür sämtliche Kosten.

Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in der gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate und treten nach Vertragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten um mehr als 5 % ein, sind wir berechtigt den Preis für die Teile der Gesamtlieferung angemessen (d.h. im Ausmaß der Erhöhung unserer Einstandskosten) zu erhöhen, die nach Ablauf von vier Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5 % des Preises der Gesamtlieferung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurückgetreten.

§4 Zahlung

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt auch diesen geltend zu machen.

Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn wir ihre Hergabe einräumen, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht für die rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks sowie Erhebung von Protesten, soweit dies auf leichter Fahrlässigkeit beruht.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§5 Lieferung

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Vorlieferanten beziehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von uns verschuldet ist.

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht, unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird und sonstige Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen. Bei Lieferungen auf Abruf stellt der Nichtabruf innerhalb der vereinbarten Frist eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Gelieferte Verpackungen (Transport- und Verkaufsverpackungen) werden nur zurückgenommen, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. Zur Erfüllung der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung können wir uns Dritter bedienen.

Wir können die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

§6 Beschaffenheit der Ware

Angaben zu unserer Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.

Abs. 1 gilt insbesondere für folgende Warenbeschreibung: Unsere feinkeramischen Steingutfliesen und Feinsteinzeugfliesen, 1. Sortierung erfüllen die Güteanforderungen der Norm DIN EN 14411. Sollten derartige Waren hinsichtlich einzelner Eigenschaften von den Güteanforderungen der vorgenannten Norm abweichen, sind sie im Lieferprogramm sowie in der Preisliste jeweils entsprechend gekennzeichnet und insoweit von der in diesem Absatz vorgenommen Beschaffenheitsbeschreibung ausgenommen. Alle anderen Waren unterliegen nicht den Güteanforderungen der aufgeführten DIN-Norm. Unsere Erzeugnisse in der Mindersortierung brauchen die Güteanforderungen der Norm DIN EN 14411 nicht zu erfüllen.

Von uns gemachte technische Angaben und Beratungen entsprechen unserem besten Wissen.

Wir übernehmen insbesondere keine Gewähr für die Planungs- oder Rohbaumaße. Vor Auslieferung des Materials sind die Verlegepläne und Mengenauszüge zu prüfen und mit den Rohbaumaßen an Ort und Stelle zu vergleichen. Abweichungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abweichungen, die innerhalb der für die Ware handelsüblichen Grenzen liegen, stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere für geringe Abweichungen von den Liefermengen sowie für geringe Abweichungen in Materialstärke, Gewicht, Volumen, Belastbarkeit und Verschleißfestigkeit, physikalische und chemische Eigenschaften, Abmessungen, Formen, Farbtöne, etc. Insbesondere bei keramischen Erzeugnissen können Farbschwankungen auftreten. Insoweit kann im Rahmen üblicher Toleranzen keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Lieferungen in der Farbe ganzgleichmäßig ausfallen oder mit den vorgelegten Handmustern, die Durchschnittsproben sind, genau übereinstimmen.

Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung oder auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten beruhen, stellen keine Mängel dar.

Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.

§7 Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten verbunden ist. Wird die Nacherfüllung trotz unseres Hinweises auf die unverhältnismäßigen Kosten vom Kunden erbeten, sind wir berechtigt, den unverhältnismäßigen Kostenanteil separat in Rechnung zu stellen.

Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, oder bei einer Verletzung von Garantien.

Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 79 BGB.

Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des nachfolgenden § 9.

§8 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind bei Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind und sonstige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen bauwerkbezogener Mängel im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und begrenzungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einschließlich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Erfüllungsgehilfen, einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§9 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB.

Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.

Die gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Hierzu tritt er seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß §9 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weitveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Vorgenanntes gilt insbesondere auch, soweit Vorbehaltsware oder die daraus hergestellte Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten wird, für die an die Stelle der Ware tretenden Forderungen. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum stehende Ware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factorings abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert unserer Vorbehaltsware, der gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum oder gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Faktor aus dem Verkauf, der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; sie dienen, wie diese, zur Sicherung unserer Ansprüche.

Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzubeziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatz verpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig –, an uns ab. Irgendeine Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf.

Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zu erteilen und die Vorbehaltsware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. § 449 Abs. 2 BGB ist insoweit abbedungen. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruchs sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen.

Des Weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme oder Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht an allen im Eigentum des Kunden stehenden Sachen ein, die in unserem Besitz oder in unsere Verfügungsmacht gelangen. Das Pfandrecht dient zur Sicherung derjenigen Forderungen, die mit der Sache in rechtlichem Zusammenhang stehen.

§10 Schutzrechte

Wir behalten uns sämtliche Urheberrechte, Patente und sonstigen Schutzrechte an den von uns gelieferten Waren sowie an den von uns zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Zeichnungen, Hilfsmitteln und ähnlichen Erzeugnissen vor. Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen des Eigengebrauchs genutzt werden. Die Anfertigung von Kopien ist lediglich für Archivzwecke und zum Zwecke des Ersatzes zulässig.

Soweit wir die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben und Wünschen des Kunden herstellen, modifizieren oder in andere Produkte einbauen und hierbei Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechte, Warenzeichen, Datenschutzrechte) oder vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse verletzen, stellt uns der Kunde von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Ergänzend gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Stand 09/2023